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Junge im Rollstuhl

Unsere Satzung

                                                S a t z u n g

                   des Landesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte
                   Menschen Schleswig-Holstein e.V.

                               - im Folgenden Landesverband genannt -


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Landesverbandes

1.  Der Landesverband führt den Namen „Landesverband für körper- und
     mehrfachbehinderte Menschen Schleswig-Holstein e.V.“

2.  Der Landesverband hat seinen Sitz in Kiel. Der Vorstand kann
     beschließen, dass die Geschäftsstelle des Landesverbandes an
     einem anderen Ort geführt wird.

3.  Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

4.  Der Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel
     eingetragen.

5.  Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.

6.  Der Landesverband ist Mitglied beim Bundesverband für körper-
     und mehrfachbehinderte Menschen e.V.


§ 2
Zweck und Aufgabe des Landesverbandes

1.  Zweck des Landesverbandes ist die Förderung körper- und
     mehrfachbehinderter sowie von Behinderung bedrohter Menschen
     (im Folgenden zu fördernder Personenkreis) auf Landesebene, u. a.
     durch Unterstützung der dem Landesverband angeschlossenen
     Personenvereinigungen, gGmbH und Einzelmitglieder.

2.  Der Satzungszweck wird im Einzelnen insbesondere verwirklicht durch

     2.1.    landesweite Vertretung des zu fördernden Personenkreises und
               der angeschlossenen Personenvereinigungen und gGmbH
               gegenüber den Landesorganen und der Öffentlichkeit sowie
               deren Unterstützung und Beratung
     2.2.    Beratung, Vertretung und Betreuung des in § 2 Absatz 1 genannten
               Personenkreises in sozial- und behindertenrechtlichen
               Angelegenheiten; Ausübung des Verbandsklagerechtes
               nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
      2.3.    Unterstützung des Bundesverbandes
      2.4.    Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen und
                Einrichtungen
      2.5.    Internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Aufgaben und Ziele
                des Landesverbandes
      2.6.    Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation von
                Menschen mit Behinderung und deren Familien
      2.7.    Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderung,
                deren Angehörigen und Betreuern
      2.8.    Errichtung und Beteiligung und ggfs. Betreibung von Einrichtungen,
                Angeboten und Diensten für Menschen mit Behinderung

3.  Der Landesverband verfolgt seinen gemeinnützigen bzw. mildtätigen
     Zweck ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Abgabenordnung
     in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Selbstlosigkeit

1.    Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
       eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge, Spenden und
       sonstige Zuwendungen erbracht.

3.    Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
       eingesetzt werden.

4.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

5.    Die Mitglieder des Landesverbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als
       Mitglieder sowie bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Landesverbandes
       keine Zuwendungen bzw. Anteile aus dessen Mitteln.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes
      fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche und juristische
     Person werden, die dessen Ziele (§ 2) unterstützt.

2.  Es wird unterschieden in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

     2.1. Ordentliche Mitglieder
            2.1.1. Personenvereinigungen, die im Land Schleswig-Holstein
                      ansässig sind
            2.1.2. gGmbH, in denen der Landesverband Gesellschafter ist
            2.1.3. der Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1, deren Eltern oder
                      gesetzliche Vertreter mit ständigem Wohnsitz in Schleswig-
                      Holstein, wenn sie noch keiner Personenvereinigung 
                      (§ 4 – 2.1.1.) angehören als Einzelmitglieder

     2.2. Fördernde Mitglieder
            2.2.1. Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen
            2.2.2. Einzelpersonen (§ 4 – 2.1.2.), wenn sie bereits Mitglied
                      einer Personenvereinigung (§ 4 – 2.1.1.) sind

3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der Rechtsfähigkeit, Austritt,
    Ausschluss oder Tod.

    4.1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
           Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von
           vier Wochen möglich.

    4.2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es:
           4.2.1.  gegen die Ziele und Interessen des Landesverbandes
                      verstoßen hat.
           4.2.2.  mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sechs Monate
                      im Rückstand ist und auf eine Mahnung, in der der
                     Ausschluss angedroht wurde, nicht binnen eines weiteren
                     Monats die Rückstände ausgleicht

§ 5
Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind
-    die Mitgliederversammlung
-    der Landesausschuss
-    der Vorstand


§ 6
Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
     Sie ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
     vom Vorstand oder vom Landesausschuss beschlossen wird oder wenn
     mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung beim Vorstand
     schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

3.  Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n unter Wahrung
     einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
     vorläufigen Tagesordnung. Über Gegenstände, die in der vorläufigen
     Tagesordnung nicht jeden-falls dem Thema nach erwähnt wurden, kann
     beraten, jedoch nicht Beschluss gefasst werden, es sei denn, dass alle
     Stimmberechtigten vertreten sind und einer Beschlussfassung über den
     Gegenstand zustimmen. Der/Die Vorsitzende hat Beratungsgegenstände
     bei der Tagesordnung zu berücksichtigen, die ihm/ihr vor Abfassung
     der Tagesordnung von Mitgliedern schriftlich mitgeteilt wurden.
     Sollen auf einer Mitgliederversammlung Wahlen erfolgen, beträgt die
     Ladungsfrist sechs Wochen. Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen
     vor der Mitglieder-versammlung bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.


§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann jede im Landesverband zu treffende
    Entscheidung, die nicht nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich einem
    anderen Organ zugewiesen ist, an sich ziehen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

    2.1. den Vorstand zu wählen
    2.2. den Geschäfts-, Kassen-, Kassenprüfungsbericht sowie den
           Haushaltsvoranschlag entgegenzunehmen und zu genehmigen
    2.3. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
    2.4. jährlich eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
           der/die nicht dem Vorstand angehört - eine Wiederwahl ist möglich
    2.5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen
    2.6. zu beschließen über
          - die endgültige Tagesordnung
          - Satzungsänderungen
          - Auflösung des Landesverbandes
    2.7.    über Ausschlussberufung zu entscheiden

3. Vorstand und Landesausschuss sind an die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung gebunden.


§ 8
Beschlussfassung und Stimmrecht

1.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
     beschlussfähig.

2.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzung
    und Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer Mehrheit
    von ¾ der abgegebenen Stimmen.

3. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder sowie der Vorstand des
    Landesverbandes.

    3.1. Personenvereinigungen (§ 4 - 2.1.1.) haben je eine Stimme. Pro
           angefangene 20 Mitglieder erhalten diese Personenvereinigungen
           eine weitere Stimme. Das Stimmrecht ist von einem Vorstands-
           mitglied wahrzunehmen. Stimmübertragung ist bei Verhinderung
           des Vorstandes innerhalb der Mitgliedsvereinigung möglich.
     3.2. gGmbH (§ 4 - 2.1.2.) haben je eine Stimme. Das Stimmrecht ist von
            einem/einer Geschäftsführer/in wahrzunehmen.
     3.3. Die Einzelmitglieder werden durch ihre/n Sprecher/in vertreten.
            Er/Sie hat eine Stimme. Pro angefangene 20 Einzelmitglieder erhält
            er/sie eine weitere Stimme. Stimmübertragung ist bei Verhinderung
            des Sprechers/der Sprecherin sowie seines Vertreters/seiner
            Vertreterin sowie auf ein Einzelmitglied möglich.

4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.


§ 9
Einzelmitglieder und Sprecher

1.  Die Einzelmitglieder wählen im Rahmen der Mitgliederversammlung des
     Landesverbandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
     eine/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in.

2.  Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3.  Der/Die Sprecher/in vertritt die Einzelmitglieder insbesondere in der
     Mitglieder-versammlung und im Landesausschuss.

4.  Die ihm/ihr in seiner/ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen
     werden vom Landesverband getragen.


§ 10
Der Landesausschuss

1.  Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus
    - den Vorstandsmitgliedern der Personenvereinigungen (§ 4 - 2.1.1.)
    - den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der gGmbH (§ 4 - 2.1.2.)
    - dem/der Sprecher/in der Einzelmitglieder und dessen/deren Vertreter/in
    - den Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes

2.  Der Landesauschuss trifft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,
     auf Einladung des Vorstandes des Landesverbandes zusammen.

3.  Der Landesausschuss hat die Aufgabe
    - an den Richtlinien für die zukünftige Verbandsarbeit mitzuwirken
    - den Vorstand des Landesverbandes zu beraten
    - Anregungen zu geben
    - den Zwischenbericht des Landesverbandes entgegenzunehmen

4.  Über den Verlauf der Landesausschuss-Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.


§ 11
Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus
    - dem/der Vorsitzenden
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    - mindestens drei, jedoch nicht mehr als sieben weiteren Mitgliedern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die
    stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Landesverband gerichtlich
    und außergerichtlich, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
    Dauer von zwei Jahren gewählt.

    3.1.  In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der/die Vorsitzende, in
            Jahren mit ungerader Jahreszahl der/die stellvertretende Vorsitzende
            gewählt.
    3.2.  Die Mitgliederversammlung beschließt von Jahr zu Jahr, ob über die
            Mindestzahl von drei weiteren Mitgliedern hinaus weitere Mitglieder
           gewählt werden sollen. Sind aufgrund Ausscheidens oder infolge des
           Beschlusses der Erhöhung der Mitgliederzahl des Vorstandes
           Vorstandsstellen unbesetzt, wählt sie entsprechende Mitglieder.
     3.3. Eine Wiederwahl ist möglich.
     3.4. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden
            jeweils in besonderen Wahlgängen bestimmt, über die weiteren
            Mitglieder kann in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt werden,
            wenn nicht ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte der
            Mitgliederversammlung widerspricht.
     3.5.  Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende
             Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so ist alsbald eine
             außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
             die einen Nachfolger/eine Nachfolgerin für die verbleibende
             Amtszeit wählt. Bis zur Mitgliederversammlung bleibt das
             betreffende Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein weiteres
             Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so findet die Wahl eines
             Nachfolgers/einer Nachfolgerin für die noch verbleibende
             Amtszeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
             nur statt, wenn durch das Ausscheiden des weiteren Mitgliedes
            die Zahl der weiteren Mitglieder unter drei sinkt.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
    Landesverbandes und er verwaltet das Verbandsvermögen.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige
   Auslagen sind ihnen zu erstatten.

6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.

    6.1.  Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende oder
            stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung
            einer Frist von mindestens acht Tagen.
    6.2.  Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte aller
            Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende
             oder im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.
    6.3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
           oder fernmündlich gefasst werden.
    6.4.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
            Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 12
Geschäftsführer/in

Der Vorstand kann mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte eine/n
Geschäftsführer/in beauftragen. Er/Sie kann gleichzeitig Vorstandsmitglied
sein. Der/Die Geschäftsführer/in ist nur dem Vorstand verantwortlich.
Er/Sie ist in seiner/ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer/in besondere/r
Vertreter/in nach § 30 BGB.


§ 13
Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
    abgestimmt werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt
    in die Tagesordnung zur Mitglieder-versammlung aufgenommen und
    der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch
    der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
    Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
    aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
    vornehmen.

4. Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Landesverbandes
    alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 14
Auflösung

1. Abstimmungsverfahren

    1.1. Die Auflösung des Landesverbandes ist mit einer ¾ Mehrheit der
           abgegebenen Stimmen zulässig, sofern mindestens die Hälfte der
          stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    1.2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann in einer neu einzuberufenden
           Mitgliederversammlung die Auflösung des Landesverbandes ohne
           Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer
           ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
           Auf die besondere Art der Beschlussfassung ist in der
           Einladung hinzuweisen.

2. Verbandsvermögen

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bundesverband für körper-
    und mehrfachbehinderte Menschen e.V. mit der Auflage, es ausschließlich
    und unmittelbar zu den vom Verband verfolgten gemeinnützigen bzw.
    mildtätigen Zwecken im Land Schleswig-Holstein zu verwenden.


§ 15
Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind jeweils von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Kronshagen, den 30.05.2009

Helga Kiel
Vorsitzende


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