Das ändert sich zum 1. Januar 2010:
Eingliederungshilfe
Unterhaltsbeiträge für behinderte Kinder steigen zum 1. Januar 2010
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Bundestag das Kindergeld ab 1. Januar um 12,2 Prozent erhöht. Damit steigen auch automatisch die Unterhaltsbeiträge von Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe um einen entsprechenden Prozentsatz. Künftig müssen Eltern deshalb für Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege einen monatlichen Betrag von 31,06 Euro (bislang 27,69 Euro) und für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt einen monatlichen Betrag von 23,90 Euro (bislang 21,30 Euro) zahlen. Für Eltern, deren Kinder in einer vollstationären Einrichtung leben, steigt der Unterhaltsbeitrag auf 54,97 Euro (bislang 48,99 Euro).
Kindergeld
Höherer Grenzbetrag
Der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge, den erwachsene nichtbehinderte Kinder nicht überschreiten dürfen, damit ihre Eltern Kindergeld beziehen können, steigt im Jahr 2010 auf 8.004 Euro an. Bislang belief sich dieser Grenzbetrag auf 7.680 Euro. Relevant ist der gestiegene Grenzbetrag auch für den Kindergeldanspruch von Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung. Denn der Grenzbetrag wird bei der Feststellung des Kindergeldanspruchs als Grundbedarf des behinderten Kindes zugrunde gelegt. Mehr dazu steht im aktualisierten Steuermerkblatt des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, das unter www.bvkm.de im Internet zu finden ist.
Pflegeversicherung
Höhere Leistungen
Im Zuge der Pflegereform 2008 werden ab 1. Januar 2010 die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung erneut angehoben. Es ergeben sich folgende Änderungen:
1. Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen bis zu monatlich
in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €
in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €
in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
2. Anhebung des Pflegegeldes monatlich
in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €
in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €
in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €
3. Anhebung der Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten
Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu
bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige:
in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €
in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €
in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €
bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen 3 Pflegestufen:
von 1.470 € auf 1.510 €
4. Kurzzeitpflege bis zu jährlich in allen 3 Pflegestufen
von 1.470 € auf 1.510 €
5. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu monatlich
in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €
in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €
in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
6. Vollstationäre Pflege pauschal monatlich
in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €
in Härtefällen von 1.750 € auf 1.825 €
Die vollstationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II sowie alle weiteren hier nicht aufgeführten Leistungen bleiben unverändert.


